WICHTIG: Wenn Sie Fragen zum Inhalt haben oder wissen möchten, wie Sie auf die erhaltene Benachrichtigung reagieren sollen , wenden Sie sich bitte direkt an die Organisation, die sie gesendet hat.

Vom AOC-Support können wir Ihnen nur beim Benachrichtigungszugriffsprozess helfen.

Elektronische Benachrichtigungen und Mitteilungen sind formelle Mitteilungen der Verwaltung an Bürger, Unternehmen und Einrichtungen auf elektronischem Wege und mit allen rechtlichen Garantien.

Was ist der Unterschied zwischen Benachrichtigung und Kommunikation?

  • Eine Mitteilung ist die Übermittlung von Informationen durch öffentliche Verwaltungen an Bürger oder Unternehmen, ohne dass der Zugang zu ihrem Inhalt rechtliche Auswirkungen hat (oder nicht).
  • Eine Notifizierung ist ein formelles und persönliches Verfahren, mit dem die öffentliche Verwaltung einer bestimmten Person oder deren gesetzlichen Vertretern einen Verwaltungsbeschluss mitteilt, der direkte Auswirkungen auf deren Rechte oder Interessen hat. Die Meldungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und eine Protokollierung ihres Eingangs sowie der Einsichtnahme, Annahme oder Ablehnung durch den Betroffenen ermöglichen.

Warum erhalte ich elektronische Benachrichtigungen?

Als Bürger können Sie bei jedem Vorgang bei der Verwaltung auswählen, ob Sie Benachrichtigungen zum Vorgang auf elektronischem Wege erhalten möchten. Sie können auch Benachrichtigungen zu Verfahren erhalten, die von der Verwaltung von Amts wegen eingeleitet werden, beispielsweise zu einer Sanktion.

Im Falle von Unternehmen, Vereinen, Körperschaften... (juristischen Personen) besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Mitteilungen.

Wann gilt eine elektronische Meldung als erfolgt?

  • Wenn der Empfänger auf die Benachrichtigung zugreift und deren Erhalt ausdrücklich akzeptiert (sie wird auf dem Portal als „Offen“ angezeigt).
  • Wenn seit der Bereitstellung der Benachrichtigung (Datum der Zustellung) 10 Kalendertage vergangen sind, ohne dass der Empfänger auf die Inhalte Zugriff hatte, es sei denn, die technische oder materielle Unmöglichkeit des Zugriffs wird auf seine Anfrage oder von Amts wegen nachgewiesen (auf dem Portal wird der Eintrag „Abgelaufen“ eingetragen).

Über das elektronische Benachrichtigungssystem lassen sich Datum und Uhrzeit des Zugriffs des Benachrichtigungsempfängers nachweisen (Datum des Wechsels der Benachrichtigung in den Status „Offen“), sowie wann diese als ausdrücklich abgelehnt gilt (Datum des Wechsels der Benachrichtigung in den Status „Abgelehnt“) oder aufgrund des Ablaufs der gesetzlich festgelegten Frist (Datum des Wechsels der Benachrichtigung in den Status „Abgelaufen“).

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